§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Schützenverein Klausheide von 1961 e. V.“, im Nachfolgenden kurz „Verein“ genannt.
2. Er ist im Vereinsregister bei dem Amtsgericht Nordhorn unter Nr. 174 eingetragen.
3. Er hat seinen Sitz in Nordhorn/Klausheide.
4. Er ist politisch und konfessionell neutral.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Der Verein betreibt die Pflege, Ausübung und Förderung des Schießsportes nach den Regeln des Deutschen Schützenbundes e. V.
1.1. Die Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit im Rahmen der Richtlinien des Deutschen Schützenbundes e.V.
1.2. Die Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtums.
1.3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht, durch die Unterhaltung einer Schießsportanlage und sonstiger Vereinsräumlichkeiten.
§ 3 Auflösung des Vereins
1. Eine Auflösung des Vereins ist nicht möglich, solange noch sieben Mitglieder für den Fortbestand des Vereins sind.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können auf schriftlichen Antrag alle Personen werden
1.1. die als Sportschützen in unmittelbarer, ständiger und betonter Verbindung mit wesentlich körperlicher Übung gute Leistung erzielen und deren Verbesserung in den anerkannten Schießsportwettbewerben oder im Training anstreben.
1.2. die durch praktische und ideeller Ausübung sich für die Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtums einsetzen.
1.3. Minderjährige bedürfen der Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter.
1.4. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zugeben.
1.5. Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung unter Abs. 1.1 und 1.2 genannte Personen ernennen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und dem Verein mindestens 10 Jahre angehört haben. Es sollen Verdienste für den Verein vorliegen.
1.6. Ehefrauen von verstorbenen Mitgliedern gehören beitragsfrei dem Verein an.
1.7. Die Mitglieder des Schützenverein Klausheide e.V. haben gleichzeitig die Mitgliedschaft im Sportschützenverein Klausheide e.V. erworben.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder durch Auflösung des Vereins.
1.1. Die Austrittserklärung wird nur zum Schluss eines Geschäftsjahres wirksam. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen. Die Erklärung ist schriftlich, spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres an den Vorstand zu richten.
1.2. Der Ausschluß ist zulässig, wenn das Mitglied länger als sechs Monate mit seinem Beitrag im Rückstand ist, und diesen nach einmaliger schriftlicher Mahnung nicht binnen eines Monats zahlt, wenn es in grober Weise gegen diese Satzung und Beschlüsse der Vereinsorgane verstößt. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand.
§ 6 Rechte der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind im Rahmen dieser Satzung berechtigt, an der Willensbildung des Vereins durch Ausübung des Antrags-, Diskussions-, Wahl und Stimmrecht teilzunehmen.
1.1. Die Rechte sind nicht übertragbar.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben einen laufenden Beitrag an den Verein zu zahlen.
1.1. Umfang und Höhe der nach Absatz 1 zu erbringenden Leistungen setzt die Mitgliederversammlung fest. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand Zahlungserleichterungen und/oder Ermäßigungen beschließen.
1.2. Die Mitglieder sind ferner verpflichtet, die Interessen des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen des Vereins sowie die Beschlüsse seiner Organe zu beachten.
§ 8 Organe des Vereins
1. die Mitgliederversammlung
1.1. der geschäftsführende Vorstand
1.2. der Gesamtvorstand
§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
1.1. dem 1. Vorsitzenden
1.2. dem 2. Vorsitzenden
1.3. dem 1. Geschäftsführer
1.4. dem 2. Geschäftsführer
1.5. dem 1. Kassenwart
1.6. dem 2. Kassenwart
1.7. dem 1. Sportleiter
1.8. dem 1. Festausschussobmann
1.9. dem 2. Festausschussobmann
1.10. dem 1. Betriebsausschussobmann
1.11. dem 2. Betriebsausschussobmann
1.12. dem 3. Betriebsausschussobmann
1.13. dem 1. Kommandeur
1.14. dem 2. Kommandeur
1.15. dem Zeugwart
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
2.1. Die ersten Vorstandsmitglieder und ihre Stellvertreter werden im einjährigen Wechsel gewählt.
3. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an
3.1. der 1. Vorsitzende
3.2. der 2. Vorsitzende
3.3. der 1. Geschäftsführer
3.4. der 1. Kassenwart
3.5. der 1. Sportleiter
4. Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes
4.1. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist insbesondere zuständig für:
4.2. die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
4.3. die Aufstellung der Jahresberichte und des Rechnungsabschlusses
5. Der Gesamtvorstand ist zuständig für die Wahrnehmung aller übrigen Aufgaben, die sich aus dieser Satzung für den Vorstand ergeben oder die ihm Die Mitgliederversammlung überträgt.
6. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten. Es können auch der erste und der zweite Vorsitzende zusammen vertreten.
7. Der 1. Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet sie. Der Vorstand ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus dem Gesamtvorstand und den Vereinsmitgliedern des Schützenverein Klausheide und des Sportschützenverein Klausheide
2. Sie hat im Januar ( Jahreshauptversammlung) und 14 Tage vor dem Schützenfest (Halbjahresversammlung zu erfolgen.
3. Sie ist das oberste Organ des Vereins.
4. Weitere Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand einberufen werden, wenn 10% der Mitglieder durch Unterschrift und Begründung eine solche beantragen oder für den Gesamtvorstand dafür eine Notwendigkeit besteht.
5. Die Einladung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen. Anträge zur Tagesordnung können bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung von jedem Mitglied beim Vorstand schriftlich beantragt werden.
6. Mit der Mitgliederversammlung ist eine Kassenrevision verbunden. Hierzu werden drei Kassenprüfer gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
7. Die Mitgliederversammlung ist unter anderen zuständig für
7.1. die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
7.2. die Entlastung des Vorstandes
7.3. die Entgegennahme der Jahresberichte einschließlich des Rechnungsabschlusses und des Kassenprüfungsberichtes
7.4. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
7.5. die Entscheidung in allen grundsätzlichen Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden
8. Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig
§ 11 Wahlen und Abstimmungen
1. Wahlen und Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt. Auf Antrag eines Mitgliedes muss geheime Wahl bzw. Abstimmung beschlossen werden.
1.1. Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmgleichheit, ist die Wahl zu wiederholen. Ergibt sich erneut Stimmengleichheit, entscheidet das, durch die Hand des 1. Vorsitzenden gezogene Los.
1.2. Beschlüsse der Organe werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit wird der Antrag abgelehnt.
1.3. Ein von der Mitgliederversammlung gefasster Auflösungsbeschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit, einer dreiviertel Stimmenmehrheit der Mitglieder.
1.4. Ebenso ist bei einer Satzungsänderung eine ¾ Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich
1.5. Stimmberechtigung und Wählbarkeit sind an die Volljährigkeit gebunden
1.6. Der durch die Mitgliederversammlung gewählte 1. Vorsitzende und 1. Sportleiter ist automatisch der Geschäftsführende Vorstand des SSK.
§ 12 Beurkundung der Beschlüsse
1. Über die Abhaltung jeder Mitgliederversammlung und jeder Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu führen, in der Ort und Datum, die Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung, der Beschlussfähigkeit, die Anträge, der Wortlaut der Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten sein müssen. Die Niederschrift ist nach Fertigstellung vom Geschäftsführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Niederschriften werden auf der nächsten Sitzung desselben Organs Verlesen.
§ 13 Schlussbestimmung
1. Bei Unstimmigkeiten über Sinn und Anwendung dieser Satzung entscheidet der Vorstand.
§ 14 Inkrafttreten
1. Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme und Eintragung in das Vereinsregister In Kraft. Sie ersetzt die Satzung vom 10. Juni 1995. Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom heutigen Tage angenommen.
Nordhorn/Klausheide,
Gerd Stulga Friedhelm Büscher
(1. Vorsitzender) (Geschäftsführer)