§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Sportschützenverein Klausheide von 1998 e. V.“,im Nachfolgenden kurz „Verein“ genannt.
2. Er ist im Vereinsregister bei dem Amtsgericht Nordhorn unter Nr.792 eingetragen.
3. Er hat seinen Sitz in Nordhorn-Klausheide.
4. Er ist politisch und konfessionell neutral.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Der Verein betreibt die Pflege, Ausübung und Förderung des Schießsports nach den Regeln des Deutschen Schützenbundes e.V.
1.1. die Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit im Rahmen der Richtlinien des Deutschen Schützenbundes e.V.
1.2 . Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
1 .1 . Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
1.2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
1.3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstig werden.
1.4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Solange noch sieben Mitglieder für den Fortbestand des Vereins sind, ist eine Auflösung nicht möglich.
§ 4 Mitgliedschaft in anderen Institutionen
1. Der Verein ist unmittelbares Mitglied im Osnabrücker Schützengau e.V. und damit mittelbares Mitglied des Nordwestdeutschen Schützenbundes e.V. und des Deutschen Schützenbundes e.V. Weiterhin ist er ein Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen. Der SSK ist ein Zweigverein des Schützenvereins Klausheide e.V. Die Mitglieder im SSK haben gleichzeitig die Mitgliedschaft im Schützenverein Klausheide e.V. erworben.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können auf schriftlichen Antrag alle Personen werden, die als Sportschützen in unmittelbarer, ständiger und betonter Verbindung mit wesentlicher körperlicher Übung gute Leistungen erzielen und deren Verbesserung in den anerkannten Schießsportwettbewerben oder im Training anstreben. Minderjährige bedürfen der Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.
1.1 Die Austrittserklärung wird nur zum Schluss eines Geschäftsjahres wirksam. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen. Die Erklärung ist schriftlich, spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres an den Vorstand zu richten.
1.2 . Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied länger als sechs Monate mit seinem Beitrag im Rückstand ist und diesen nach einmaliger Mahnung nicht binnen eines Monats zahlt, wenn es in grober Weise gegen diese Satzung und Beschlüsse der Vereinsorgane verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
§ 7 Rechte der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind im Rahmen dieser Satzung berechtigt, an der Willensbildung des Vereins durch Ausübung des Antrags-, Diskussions-, Wahl- und Stimmrecht teilzunehmen.
1.1 . Die Rechte sind nicht übertragbar.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben einen laufenden Beitrag an den Verein zu zahlen.
1.1. Umfang und Höhe der nach Absatz 1 zu erbringenden Leistungen setzt die Mitgliederversammlung fest. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand Zahlungserleichterungen und/oder Ermäßigungen beschließen.
1.2. Die Mitglieder sind ferner verpflichtet, die Interessen des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen des Vereins gefährdet werden könnte. Sie haben insbesondere die Satzung des Vereins sowie die Beschlüsse seiner Organe zu beachten.
§ 9 Organe
1. Organe des Vereins sind
1.1. der Vorstand
1.2. die Mitgliederversammlung
§ 10 Der Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
1.1 . dem 1. Vorsitzenden,
1.2 . dem 1. Sportleiter,
1.3 . dem 2. Sportleiter,
1.4 . dem 3. Sportleiter,
1.5 . dem Geschäftsführer/Pressewart,
1.6 . dem Rechnungsführer,
1.7 . dem 1. Jugendsportleiter,
1.8 . dem 2. Jugendsportleiter,
1.9 . der Damenleiterin,
1.10 dem Schriftführer.
2. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
3. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 1. Sportleiter. Sie vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie werden bei der Jahreshauptversammlung der Mitgliederversammlung des SVK/SSK gewählt
§ 11 Personalunion
1. Der 1. Vorsitzende und der 1. Sportleiter des Schützenvereins Klausheide e.V. sind automatisch 1. Vorsitzender und 1. Sportleiter des Sportschützenvereins Klausheide e.V. Beide besitzen jeweils volles Stimm-, Antrags-, Diskussionsund Wahlrecht.
§ 12 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den in § 5 genannten Mitgliedern.
2. In der ersten Januarhälfte hat eine Mitgliederversammlung statt zu finden. Sie ist das oberste Organ des Vereins.
2.1. Weitere Versammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn hierfür eine Notwendigkeit besteht.
3. Die Einladung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen. Anträge zur Tagesordnung können bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung von jedem Mitglied beim Vorstand schriftlich beantragt werden.
4. Mit der Mitgliederversammlung ist eine Kassenrevision verbunden.
5. Die Mitgliederversammlung ist unter anderem zuständig für:
5.1. die Wahl des Vorstandes. (Ausgenommen sind der 1. Vorsitzende und der 1. Sportleiter)
5.2 . der Entlastung des Vorstandes,
5.3. die Entgegennahme der Jahresberichte einschließlich des Rechnungsabschlusses und des Kassenprüfungsberichtes,
5.3 die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
5.4 die Entscheidung in allen grundsätzlichen Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden.
6. Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 13 Wahlen und Abstimmungen
1. Wahlen und Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt. Auf Antrag eines Mitgliedes kann geheime Wahl bzw. Abstimmung beschlossen werden.
1.1 . Gewählt ist. Wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmgleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Ergibt sich erneut Stimmgleichheit, entscheidet das durch die Hand des 1. Vorsitzenden Gezogene Los.
1.2 . Beschlüsse der Organe werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
1.3 . Ein von der Mitgliederversammlung des SSK gefasster Auflösungsbeschluß bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Gesamtvereins. Er kann nur mit einer ¾ Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung gefasst werden.
1.4. Ebenso ist bei einer Satzungsänderung eine ¾ Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.
§ 14 Beurkundung der Beschlüsse
1. Über die Abhaltung jeder Mitgliederversammlung und jeder Vorstandssitzung Ist eine Niederschrift zu führen, in der Ort und Datum, die Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung, der Beschlussfähigkeit, die Anträge, der Wortlaut der Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten sein müssen. Die Niederschrift ist nach Fertigstellung vom Geschäftsführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Niederschriften werden auf der nächsten Sitzung desselben Organs verlesen.
§ 15 Schlussbestimmung
1. Bei Unstimmigkeiten über Sinn und Anwendung dieser Satzung entscheidet der Vorstand.
§ 16 Inkrafttreten
1. Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme und Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie ersetzt die Satzung vom 12.09.1998.